Kanzlei Wiener

 Rechtsanwältin Elina Wiener           Fachanwältin für Familienrecht

Straßenverkehrsrecht

Das von mir bearbeitete Verkehrsrecht unterteilt sich im Wesentlichen in drei Bereiche:

 

1. Das Verkehrsstrafrecht,

 

das die Ahndung aller Ordnungswidrigkeiten, wie zu schnelles Fahren, zu geringer Abstand oder Rotlichtverstösse mit oder ohne Fahrverbot erfasst und Straftaten, wie Fahren unter Drogen oder Alkohol, Unfallflucht behandelt. Diese können - meistens - mit dem Entzug der Fahrerlaubnis einhergehen.

 

2. Führerscheinsachen,

 

wie Entzug der Fahrerlaubnis durch die Behörde wegen Zweifeln an der Fahreignung - z.B. bei mehrmaliger Alkoholfahrt oder umgekehrt Führerschein-Wiedererteilungsverfahren nach Ablauf gerichtlich angeordneter Sperren. Dies bezieht die Probleme des sog."Idiotentests" genauso mit ein, wie medizinische Sachverhalte oder ein zu hohes Punktekonto. 
Hier ist - seitens des Anwalts - ein akkurates Detailwissen nötig, um dem Mandanten angemessen helfen zu können, weil es dort eine Fülle von einzelnen Verwaltungsvorschriften gibt, die nicht im Gesetzbuch stehen.
Ebenso zu diesem Gebiet gehört die Problematik des Auslandsführerscheins und des sog. "Führerscheintourismus".

 

3. Der gesamte Bereich der Unfallabwicklung und PKW-Verträge.

 

Das Gesetz sieht für Opfer eines Unfalls eine ganze Reihe von Entschädigungsmöglichkeiten vor, die z.T. völlig unbekannt sind, wie Haushaltsmehrbedarf, Schmerzensgeld naher Angehöriger, u.v.m.
Ähnlich wie in Führerscheinsachen hat sich hier eine sehr verästelte Rechtsprechung zu jedem einzelnen Schadensposten entwickelt, die man alle nur bei intensiver Befassung mit der Materie kennen kann - Beispiele sind die Opfergrenze bei PKW-Reparaturen bei Abrechnung nach Gutachten, Schmerzensgeld bei HWS-Trauma, Verhalten bei Unfallregulierung geleaster Fahrzeuge, etc.

Hierzu gehört auch der Bereich der PKW-Verträge - Probleme bei Kfz-Kauf und Leasingverträge. Gerade bei Letzterem zeigt sich in den letzten Jahren, dass Leasinggesellschaften dazu übergehen, den Leasingnehmer hohe Summe für "Schäden" nach Rückgabe der Fahrzeige zu berechnen, obwohl nach der geltenden Rechtsprechung sogenannte "Gebrauchsspuren" vom Leasinggeber hinzunehmen sind.

Für eine effektive Vertretung in diesen sehr weitläufigen und schwierigen Bereichen biete ich die komplette Abwicklung bis hin zur Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung, behandelnden Ärzten, involvierten Behörden, Gutachtern und weiteren Beteiligten an, um den Mandanten möglichst zu entlasten.